§1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Turn- und Spielverein Grünendeich-Steinkirchen
e.V. von 1922/1884. Er hat seinen Sitz in Grünendeich und ist in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Stade eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der damit verbundenen
körperlichen Ertüchtigung. Dies wird insbesondere durch die Ermöglichung
sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein
ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis-
mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Wer die
Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu
richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters
erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder
durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er
ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat zulässig
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die
Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Als Grund für einen
Ausschluss gilt auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen
Vereinsmitgliedern. Ein Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages
im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des
Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich zum Sachverhalt zu äußern. Der Beschluss ist
mit Begründung dem auszuschließenden Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief
bekanntzumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied die Berufung
an den Ehrenrat zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des
Ausschlussbeschlusses schriftlich eingelegt werden.
Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.

§6 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

  • durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Zu Vorstandsmitgliedern sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr wählbar
  • die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen
  • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport aktiv auszuüben

§7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

  • die Satzungen des Vereins und der Verbände, denen dieser angehört, zu befolgen
  • nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
  • die durch Beschluss festgesetzten Mitgliederbeiträge pünktlich zu entrichten

§8 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins
verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§9 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird
von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie
haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 10 Organ des Vereins
Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Ehrenrat

§11 Mitgliedsversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung ist in jedem Jahr abzuhalten. Sie soll bis zum 31 .März eines
jeden Jahres stattgefunden haben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  • der Vorstand beschließt
  • 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt haben

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung in dem Altländer
Tageblatt und dem Stader Tageblatt. Zwischen dem Tag der Einladung und dem
Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

  • Feststellung der Stimmberechtigten
  • Rechenschaftsberichte des Vorstandes
  • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

Anträge zur Tagesordnung sind acht Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge bedürfen zur
Behandlung eines besonderen Beschlusses der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur
mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.

§12 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • 1. Vorsitzende/r
  • 2. Vorsitzende/r
  • Geschäftsführer/in
  • Sportwart/in
  • Jugendwart/in
  • Frauenwart/in
  • Sozialwart/in

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzen-
de/r und der/die Geschäftsführer/in. Je zwei Mitglieder vertreten den Vorstand im
Sinne des § 26 BGB gemeinsam.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen
insbesondere die

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern, Vertretung des Vereins nach außen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden
einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der
Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

§ 14 Ehrenrat
Der Ehrenrat des Vereins besteht aus einem/r Vorsitzenden und zwei Beisitzern/innen
sowie einem Ersatzmitglied. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein
bekleiden und sollen nach Möglichkeit das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sie
werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Sparten / Spartenleiter
Der Verein ist im Innenverhältnis in Sparten gegliedert, die eine bestimmte Sportart
betreiben. Die Mitglieder einer Sparte wählen einen/eine Spartenleiter/in. Die Wahl
bedarf der Bestätigung des Vorstandes. Wählt eine Sparte keinen/e Spartenleiter/in,
kann der Vorstand einem Spartenmitglied diese Aufgabe übertragen.

§ 16 Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die
Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu
erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten und bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte der Antrag auf Entlastung des
Vorstandes zu stellen. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Kassenprüferwahl hat jährlich zu
erfolgen, wobei immer ein Kassenprüfer neu gewählt wird und der andere ein weiteres
Jahr im Amt bleibt.

§ 17 Auflösung Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einzuberufenden
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung
einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

  • der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
  • von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines gefordert wurde

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75 % der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollten bei der
ersten Versammlung weniger als 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein,
ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt sein Vermögen je zur Hälfte an die Gemeinden Grünendeich und
Steinkirchen mit der Zweckbindung, dass dieses Vermögen unmittelbar und aus-
schließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden ist.

§ 18 Schlussbestimmung
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.
Steinkirchen, den 17.März 2005
gez. 1. Vorsitzende Dorle Noormann
gez. 2. Vorsitzender Peter Steinhäuser
gez. Geschäftsführer Dieter Stauss